b. Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist lediglich ein Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 VGG; Art. 16 Abs. 1/Art. 17 VVG; Art. 218 Abs. 1/Art. 232 ZPO) und als solcher eine ebenfalls von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Im Sinne einer Eintretensfrage ist demnach vorab zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage auch gegen bloss verfahrensleitende Zwischenentscheide des Departements als erster Aufsichtsbehörde in Stiftungssachen die Berufung an das Kantonsgericht gegeben ist.