und kann dabei nur Verwaltungsinstanzen und nicht Gerichte meinen, insbesondere nicht das Kantonsgericht, da dessen letztinstanzliche Zuständigkeit in materiellen Verwaltungssachen erst seit 1994 besteht. In den Fällen, in denen kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, sagt das anwendbare Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) bei der Bestimmung der zulässigen Rekursobjekte -dem VVG vergleichbar-, dass darunter auch Verfügungen sowie Zwischenverfügungen in einem schwebenden Verfahren fallen, die für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 13 Abs. 2 VGG). 10