Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen (VVG), also auch dessen Art. 6, wonach die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide trifft. Im verwaltungsinternen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG. Danach sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das VVG von 1982 spricht von unterer und oberer kantonaler Instanz (Art.