bloss eine solche prozessleitende Zwischenverfügung betreffend einstweiligen Rechtsschutz. In Stiftungsaufsichtssachen können gemäss Art. 25a EGZGB Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements mit Berufung im Sinne von Art. 64 EGZGB an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Die Berufungskläger gehen stillschweigend davon aus, dass die Weiterzugsmöglichkeit gestützt auf Art. 25a EGZGB ohne weiteres auch gegen eine bloss verfahrensleitende Verfügung gegeben ist. Die Vorinstanz scheint angesichts ihrer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Akt ebenso der Auffassung, dieser sei uneingeschränkt berufungsfähig.