Weg zur Verfahrenserledigung darstellen, wie beispielsweise Anordnungen über den Ausstand, Beweisabnahmen, vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht. Sie stehen im Gegensatz zu den Endverfügungen, die das Verfahren abschliessen (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 189, Rz 981). In diesem Sinne wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren als Zwischenverfügungen ergehen (so Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 96, Rz 146). Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist unbestreitbar