tungsprozess, Zürich 2000, Rz 775-793). Aus dieser Sicht steht einem Eintreten auf die im übrigen frist- und formgerecht eingelegte, die formulierten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthaltende Berufung somit nichts entgegen. 2.a. Der Entscheid des Departements in der Hauptsache - Aufhebung der Beschlussziffern 2 und 3 - steht noch aus. Als Zwischenverfügungen gelten behördliche Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, sondern nur einen Schritt auf dem 9