Als iuristische Person kann die P. naturgemäss nicht in den Genuss medizinischer Leistungen kommen, hingegen ist ihre ideelle Betroffenheit angesichts des Vereinszwecks offensichtlich, besteht doch dieser gerade darin, für die Einhaltung des Zwecks der Stiftung Spital Z. Chur, mithin dafür zu sorgen, dass die Destinatäre dauernd in den Genuss der stiftungsgemässen Leistungen kommen. Ist eine grosse Zahl der Vereinsmitglieder vom angefochtenen Beschluss betroffen und selber zur Beschwerdeführung legitimiert, so ist auch die egoistische Verbandbeschwerde der P. in eigenem Namen gegeben (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-