Es wäre dannzumal zu seinem Nachteil, wenn das Spital Z. das von ihr stiftungsgemäss zu erbringende Versorgungsangebot in unzulässiger Weise einschränken würde. Eine solche virtuelle Betroffenheit genügt (Riemer, Berner Kommentar, N 119 zu Art. 84 ZGB). Als iuristische Person kann die P. naturgemäss nicht in den Genuss medizinischer Leistungen kommen, hingegen ist ihre ideelle Betroffenheit angesichts des Vereinszwecks offensichtlich, besteht doch dieser gerade darin, für die Einhaltung des Zwecks der Stiftung Spital Z. Chur, mithin dafür zu sorgen, dass die Destinatäre dauernd in den Genuss der stiftungsgemässen Leistungen kommen.