1. Die persönliche Beschwerdelegitimation der Berufungskläger ist von Vorinstanz und Gegenpartei unbestritten geblieben. Als Prozessvoraussetzung ist sie dessen ungeachtet von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, was auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 120 Ib 97 E.1) und im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt. X. wohnt in Chur. Als Einwohner der Spitalregion Churer Rheintal ist er möglicher Empfänger von Leistungen des Spital Z.s Chur und daher potentieller Stiftungsdestinatär. Es wäre dannzumal zu seinem Nachteil, wenn das Spital Z. das von ihr stiftungsgemäss zu erbringende Versorgungsangebot in unzulässiger Weise einschränken würde.