3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 wurde den Berufungsklägern die Berufungsantwort der Stiftung Spital Z. sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel damit für abgeschlossen erklärt. Dessen ungeachtet reichten die Berufungskläger am 22. Januar 2003 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. 4. Soweit erforderlich, ist auf weitere Sachverhalte und Parteivorbringen nachfolgend einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :