292 StGB zu verbieten, die operative Leitung bedingungslos abzugeben, bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, und eine für den Spitalplatz Chur operativ tätige Betriebsgesellschaft mitzugründen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."