2. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Stiftungsaufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz sei den Stiftungsräten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die operative Leitung bedingungslos abzugeben, bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, und eine für den Spitalplatz Chur operativ tätige Betriebsgesellschaft mitzugründen.