G.1. Gegen die am 13. November 2002 mitgeteilte Verfügung führen die P. und X. mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 Berufung ans Kantonsgericht. Sie stellen folgende Berufungsanträge: "1. Die Departementsverfügung vom 12. November 2002 des Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartements sei aufzuheben. 2. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Stiftungsaufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz sei den Stiftungsräten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art.