F. Mittels Verfügung vom 12. November 2002 erkannte das in der Sache zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, zeichnend durch Regierungsrat Dr. Peter Aliesch, wie folgt: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. Diese Verfügung kann gemäss Art. 25a EGzZGB innert 20 Tagen seit Mitteilung an das Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, mit Berufung gemäss Art. 64 EGzZGB weitergezogen werden. ...."