unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die operative Leitung bedingungslos abzugeben und bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, und zu verbieten, Verhandlungen mit den beiden anderen Spitalträgern des Spitalplatzes Chur über die Gründung einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zu führen oder gar eine solche Betriebsgesellschaft zu gründen.