ZGB zu verbieten, die operative Leitung abzugeben und bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die indirekt im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann. 5. Eventualiter seien die Beschwerden als Anzeigen entgegenzunehmen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."