3. Der Stiftungsrat der Stiftung Spital Z. Chur sei anzuweisen, mit allen Mitteln den Stifterwillen - insbesondere im Sinne von Ziffer 2 hiervor - auszuführen. 4. Den Stiftungsräten sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung der Bestellung eines Stiftungsbeistandes gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu verbieten, die operative Leitung abzugeben und bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die indirekt im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann.