Der anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates der Stiftung Spital Z. Chur gefasste Beschluss vom 18. September 2002, [...Zitat Beschluss] sei hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass gestützt auf den Stiftungszweck das Spital Z. ein Regionalspital mit erweiterter Grundversorgung ist und dass eine Abänderung der Grundversorgung in eine normale oder einfache Grundversorgung oder gar eine Aufhebung des Akutspitals einer Verletzung des Stiftungszweckes gleichkommt. 3.