Das Spital Z. müsse diesen Versorgungsauftrag weiterhin ungeschmälert, namentlich inklusive Akutmedizin, und zwar an ihrem derzeitigen Betriebsstandort Loëstrasse 99 erfüllen. Jegliche Beschränkung dieses Aufgabenbereichs müsse zu einem Leistungsabbau zum Nachteil der Stiftungsdestinatäre führen und komme daher einer Verletzung des Stiftungszwecks und des Organisationsstatuts gleich, beziehungsweise es sei solches solange unzulässig, als nicht vorgängig die Stiftungsurkunde (Zweck und Organisation) und das Organisationsreglement durch die zuständigen Aufsichtsbehörden geändert würden. Letzteres bekämpfen sie.