Aufgaben zum einen vom Spital Z. selbst, demnach nicht von einer fremdgesteuerten Betriebsgesellschaft, wahrzunehmen seien. Sodann bedeute der heutige Stiftungszweck in Verbindung mit dem darin enthaltenden Hinweis auf das geltende kantonale Recht, dass das Spital Z. ein Regionalspital mit erweiterter Grundversorgung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 30. Mai 1979 (BR 506.050) sei und zu bleiben habe. Das Spital Z. müsse diesen Versorgungsauftrag weiterhin ungeschmälert, namentlich inklusive Akutmedizin, und zwar an ihrem derzeitigen Betriebsstandort Loëstrasse 99 erfüllen.