In der Folge verabschiedete die Regierung, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), am 17. Juni 2002 die Spitalplanung 2002 und erliess mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine so genannte Spitalliste. Darin sind unter anderem die Leistungsaufträge der Churer Spitäler definiert. Das Spital Z. ist dort in der Kategorie eines Regionalspitals für die erweiterte Grundversorgung eingereiht.