lichen Bericht zur neuen Disziplinenzuordnung an die einzelnen Spitäler beziehungsweise an die verschiedenen Versorgungsstandorte unter einem Dach und von einem Bericht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen. Letzterer geht im Falle des Spital Z.s davon aus, dass die Stiftungsurkunde hinsichtlich des Stiftungszwecks keine Änderung erfordere, hingegen eine Änderung der Urkunde in bezug auf die Organisation notwendig sei. 4