{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:23", "Checksum": "7529a81f0e62fcaf0c51642ea9583f9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76\nRegeste:\nStiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht\n\ngung. Zieht die Partei einen Vertreter bei, der nicht patentierter Rechtsanwalt ist,\noder verficht sie ihre Sache selbst, so können behauptete Parteikosten nur unter\ndem Titel des Auslagenersatzes oder weiterer durch den Prozess verursachter Umtriebe der Partei selber entschädigt werden. Derartige Auslagen/Umtriebe sind jedoch nur ausnahmsweise, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, zu ersetzen,\nbeispielsweise wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die gehörige Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand notwendig machte,\nder den Rahmen dessen überschreitet, was der Ansprecher oder dessen Organe\nüblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben (vgl. VPB 66 Nr. 3, BGE 125 II 518 E. 5b , 113 Ib\n353 E. 6b; Kölz/Häner, a.a.O., Rz 1014).\n\nDass die Ausarbeitung einer 12-seitigen Rechtsschrift als Antwort auf eine\n18-seitige Berufungsschrift, verbunden mit entsprechendem Studium der Akten und\nKonsultation der Rechtsquellen, an sich ein erhebliches Zeitversäumnis darstellt ist\noffensichtlich. Weiter ist festzustellen, dass eine solche Verrichtung auch nicht zum\nüblichen Geschäftsgang der Stiftung Spital Z. Chur gehört und insofern einen Verfahrensschaden darstellt, als die betreffenden Personen während dieser Zeit nicht\nihren angestammten Aufgaben nachgehen konnten. Der getätigte und objektiv als\nerforderlich zu bezeichnende Aufwand sprengt das, was einem Stiftungsratspräsidenten an Aufwand zur Besorgung von Rechtshändeln nebenher noch zugemutet\nwerden kann. Der Entschädigungsanspruch ist daher, auch bei Fehlen einer anwaltlicher Vertretung, im Grundsatz zu bejahen. Eine hilfsweise Anwendung der Honorarordnung des Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1989 Nr. 11 E. 3a) kommt mangels\nVertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt von vorneherein nicht in Betracht.\nDa das Ausmass des parteieigenen Schadens ferner weder behauptet noch belegt\nwurde, setzt die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen, auf Grund der für eine gehörige Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts erforderlichen Aufwendungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben, fest.\nDie vorliegende Situation ist vergleichbar mit jener, in der ein Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert und eine Reduktion auf die Hälfte des Anwaltstarifs angemessen ist (vgl. Frank/Streuli/Messmer, Kommentar ZPO ZH, 3. A., Zürich 1997, N\n4 zu § 69), oder mit jener der selbst prozessierenden Partei, die nicht Rechtsanwalt\nist, und in der eine Reduktion zwischen einem Drittel und der Hälfte des Anwaltstarifs angemessen ist (ZR 61 Nr. 52 E. 7 S. 109).\n31\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'480.–, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– und der Schreibgebühr von Fr. 480.–, gehen\nunter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X. und der Vereinigung P..\n\n3. X. und die Vereinigung P. sind solidarisch verpflichtet, die Stiftung Spital Z.\nChur für das Berufungsverfahren mit 1'500 Franken zu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar:\n"}