{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2002 fand ein Vortritt des Stiftungsratspräsidenten H. statt,\nan welchem er zum Thema der vorsorglichen Massnamen befragt wurde und worüber eine Aktennotiz erstellt wurde. Die Berufungskläger rügen eine Verletzung ihres\nRechts auf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweiserhebungen. Bei dieser\nBefragung habe es sich jedenfalls um eine parteiöffentliche Verhandlung, allenfalls\nsogar um eine Beweiserhebung gehandelt. Zufolge Nichteinladung sei ihnen insbesondere verwehrt worden, den Stiftungsratspräsidenten zu befragen. Damit sind sie\nnicht zu hören. Gemäss Art. 7 VVG haben die Verwaltungsbehörden den von einem\nEntscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme\nzu geben. Nach Art. 24 VVG ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der beklagten Behörde zuzustellen und diese zur Stellungnahme innert\nangemessener Frist sowie zur Vorlage ihrer Akten aufzufordern. Weiteren Beteiligten kann ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wenn nötig,\nwird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Diese Vorschriften über den Schriftenwechsel verbieten nicht, eine Stellungnahme nur mündlich einzuholen. Dies vorliegend um so mehr nicht, als sich das Thema auf die vorsorglichen Massnahmen\nbeschränkte und diese Frage eilte, so dass die Vorinstanz naturgemäss vor der\nHauptsache zu einem Entscheid kommen wollte. Durch ihren Antrag, die Massnahmen seien superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen,\nwaren es nicht zuletzt die Beschwerdeführer, welche auf einen möglichst schnellen\nZwischenentscheid drängten. Diesem Ziel war der Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zugunsten einer mündlichen dienlich. Um eine Verhandlung nach dem\nUnmittelbarkeitsprinzip handelte es sich bei dieser Anhörung ebensowenig wie um\neine Zeugenbefragung. So wie der Stiftung kein Recht einzuräumen war, die Beschwerdeführer anlässlich der Abgabe ihrer Aufsichtsbeschwerde persönlich zu zitieren und zusätzlich zu befragen, war auch den Berufungsklägern keine Möglichkeit\neinzuräumen, den Stiftungsratspräsidenten als Partei oder als Zeuge zu befragen.\nDen Berufungsklägern, welche die vorsorglichen Massnahmen begehrt hatten, war\ndas rechtliche Gehör bereits durch das eigene Rechtsbegehren gewährt worden.\n29\n\nc. Die Berufungskläger rügen schliesslich eine Gehörsverletzung dadurch, dass ihnen eine vollständige Einsicht in die Verfahrensakten verweigert worden sei. Eine über die Befragung des Stiftungsratspräsidenten erstellte Aktennotiz\nsei ihnen erst auf zweite Anfrage hin ausgehändigt worden. Da ihnen die Akten des\nvorsorglichen Massnahmeverfahrens samt Aktennotiz über den Vortritt des Stiftungsratspräsidenten tatsächlich zur Kenntnis gelangten, ist nicht einzusehen, inwiefern ihnen durch eine -folgenlose- Verzögerung das Akteneinsichtsrecht verweigert worden sein soll. Falls es sich um eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts\nhandeln sollte, dann um eine geringfügige Verletzung, welche in dem mit umfassender Kognition ausgestatteten Berufungsverfahren durch das vollumfängliche Einsichtsrecht vollständig geheilt wurde.\n\n7.a. Bezüglich der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung ist eine\ngleichgerichtete Interessenlage wie im Vormundschaftsrecht (vgl. dazu PKG 1995\nNr. 6 E. 4a/c) hier deshalb nicht gegeben, weil sich zum einen zwei Privatrechtssubjekte gegenüber stehen und das EGZGB im Gegensatz zum Bereich des Vormundschaftsrechts (Art. 58) bei der Stiftungsaufsicht keine eigene Kostenordnung\nkennt. Aufgrund der Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB kommt daher die ZPO\nsinngemäss zur Anwendung (vgl. auch Urteil der Zivilkammer vom 14.10.2002 i.S.\nW.E. gegen A. Stiftung, ZF 02 32, E. D/E).\n\nb. Ist die Berufung in allen Teilen abzuweisen, sind diesem Ausgang des\nVerfahrens entsprechend die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 223 ZPO in\nVerbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO vollständig den unterliegenden Berufungsklägern zu überbinden.\n\nc. Die Berufungsbeklagte hat eine Vernehmlassung eingelegt und beantragt, ihr eine, nicht näher bezifferte Prozessentschädigung zu Lasten der Berufungskläger zuzusprechen. In Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO haben die Berufungskläger, im gleichen Verhältnis wie sie kostenpflichtig werden, die obsiegende Berufungsbeklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren\ngrundsätzlich zu entschädigen. Zu ersetzen sind alle durch das Verfahren notwendigerweise verursachten Kosten. Parteikosten sind praxisgemäss dann und insoweit als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen. Die Berufungsbeklagte war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Lässt sich eine\nobsiegende Partei im Berufungsverfahren nicht durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten, hat sie im Normalfall keinen Anspruch auf eine Prozessentschädi-\n30\n\n"}