{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:23", "Checksum": "7529a81f0e62fcaf0c51642ea9583f9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76\nRegeste:\nStiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht\n\n c. Im übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer zwei Wochen\nnach Erlass der angefochtenen Verfügung mit ihrem Ausstandsbegehren reichlich\nspät kommen. Ausstandsbegehren sind selbst im Gerichtsverfahren unter Verwirkungsfolge sofort nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen (PKG 1998\nNr. 15 E. 2). Entgegen der Ansicht der Berufungskläger waren sie diesbezüglich\nkeineswegs im Ungewissen, weil man ihnen nicht vorgängig ausdrücklich mitgeteilt\nhat, wer am Entscheid mitwirkt. Die \"personelle Zusammensetzung des Entscheidgremiums\" im vorinstanzlichen Verfahren musste ihnen nicht besonders bekannt\ngegeben werden, ist diese doch durch das Gesetz von vorneherein bestimmt (Art.\n21 Abs. 2 Ziff. 4 EGZGB i.V.m. Art. 4 der Verordnung betreffend die Aufsicht über\ndie Stiftungen, BR 219.100 und Art. 25 Ziff. 2 A. lit. c der Geschäftsordnung für die\nRegierung des Kantons Graubünden, BR 170.320). Dies gilt im Speziellen auch\ndann, wenn man die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Regierungsratsmitgliedern in den einzelnen Departementen in Betracht zieht. Denn die Beschwerdeführer wollten und wollen sämtliche Mitglieder der Regierung sowie alle Departemente im Ausstand sehen (act. 06.1.2, Schreiben der Berufungskläger vom 28. November 2002 an das Amt für Zivilrecht). Analog dem Gerichtsverfahren ist zu verlangen, dass als befangen angesehene Personen so früh als möglich abzulehnen\nsind. Wer dies nicht unverzüglich tut, nachdem er vom Ausstandsgrund und der\nZusammensetzung der entscheidenden Behörde Kenntnis erlangt hat, sondern damit zuwartet und Einwände dieser Art erst später (im Rechtsmittelverfahren etwa)\nvorbringt, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch (BGE\n117 Ia 323; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 40, Rz 177). Art. 20 GVG sieht denn auch\nvor, dass Ausstandsgründe innert zehn Tagen seit dem oben genannten Zeitpunkt\nvorzubringen sind. Nachdem den Berufungsklägern die vermeintlichen Gründe\n(Presseverlautbarungen) längst bekannt waren und sie sämtliche in Frage kommenden Entscheidungsträger ablehnten, hätten sie ihr Ausstandsbegehren umgehend,\n27\n\ndas heisst bereits mit der Aufsichtsbeschwerde vom 10. Oktober 2002, vorbringen\nmüssen.\n\nd. Ferner ist festzustellen, dass ein im vorinstanzlichen Verfahren infolge\nNichtbeachtung von Ausstandsgründen allenfalls eingetretener Verfahrensmangel\nals durch das Berufungsverfahren geheilt gelten müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2001 vom 10.7.2001 i.S. Stiftung Rau für die Dritte Welt, E. 2a a.E.).\n\ne. Für das vor der Vorinstanz laufende Hauptverfahren bilden die berufungsklägerischen Ausstandsbegehren keine Frage der vorliegenden Berufung. Im\nHauptverfahren ist das -in bezug auf den ausgeschiedenen Regierungsrat Aliesch\nmittlerweile offensichtlich gegenstandslose- Ausstandsbegehren bei der Vorinstanz\nhängig (act. 06.1.2).\n\n6. Die Berufungskläger halten schliesslich dafür, das Departement habe\nihren verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör missachtet, indem\nes nur eines von vier formell gestellten Rechtsbegehren behandelt (a.), ihr Recht\nauf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweiserhebungen durch Nichteinladung zur departementalen Anhörung des Stiftungsratspräsidenten vereitelt (b.), und\nihnen vollständige Akteneinsicht verweigert habe (c.).\n\na. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ergeht in der Regel aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; weder Sachverhalt\nnoch Rechtslage müssen in diesem Rahmen endgültig geklärt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 6 N 1). Die Vorinstanz hat erwägend ausgeführt, die Massnahmen seien nicht nur unzweckmässig sondern auch unnötig, weil nach einstweiliger\nPrüfung der Rechtslage ein Beitritt der Stiftung \"Spital Z. Chur\" zum Spitalplatz Chur\nunter Einschluss der Gründung einer Betriebsgesellschaft wie auch der Abschluss\nvon Managementverträgen einer vorherigen Urkundenänderung bedürften. Sollten\nderartige Rechtshandlungen vorher getätigt werden, müssten sie, jedenfalls für das\nFrauenspital Fontana und die Stiftung \"Spital Z. Chur\" mit einer entsprechenden\nSuspensivbedingung ausgestattet werden. Darin kommt implizite zum Ausdruck,\ndass sich vorher getätigte Umsetzungshandlungen leicht wieder ändern liessen. Damit hat sie in erkennbarer Weise zu verstehen gegeben, dass sie aus diesem Grund\ndie notwendige Grundlage für sämtliche Begehren der Beschwerdeführer um einstweiligen Rechtsschutz als nicht gegeben erachtete. Auch wenn die Behandlung und\nAblehnung aller vier formellen Begehren nicht im einzelnen klar und jedes für sich\nerfolgt ist, so ergibt sich doch aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Ziff. 2\n28\n\nund 3 des angefochtenen Stiftungsratsbeschlusses keine unmittelbaren Folgen hätten, mit hinreichender Verständlichkeit ihre Einschätzung, dass der Beschluss allein\nkeinerlei nicht wieder gut zu machenden Nachteile für die Beschwerdeführer heraufbeschwörte. Damit hat eine genügende Auseinandersetzung mit ihren Rechtsbegehren stattgefunden.\n\n"}