{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Anzufügen ist sogleich, dass sich der Vorsteher des\nJustiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, soweit auf Grund der Akten ersichtlich,\nin der Presse nur allgemein zum neuen Spitalplatz Chur, in bezug auf die rechtlichen\nEinzelschicksale der Stiftungen/Spitäler nicht einlässlich und hinsichtlich der hängigen Aufsichtsbeschwerde der Berufungskläger gar nicht geäussert hat. Im Vordergrund steht bei der Frage des Ausstands im Verwaltungsverfahren die Prüfung, ob\nder Beamte ein persönliches Interesse hat beziehungsweise ob der Anschein eines\nsolchen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2001 vom 10.7.2001 i.S. Stiftung Rau für die Dritte Welt, E. 2a). Das ist in bezug auf Regierungsrat Aliesch, mit\nder Behauptung, er habe sich kurz vor seinem Ausscheiden als Regierungsrat -aus\ndem Schatten der \"Affäre Papadakis\" tretend- lediglich persönlich profilieren wollen,\nindem er das Projekt noch während seiner Amtszeit abschliesse, nicht glaubhaft\ndargetan. Auch die weiteren Vermutungen, Regierungsrat Aliesch wolle sich auf\ndiese Weise bloss eigennützig für spätere Mandate in der Privatwirtschaft empfehlen, und er könnte dereinst sogar Verwaltungsratspräsident der zu gründenden Betriebsgesellschaft werden oder als Nationalrat kandidieren, sind bloss theoretischer\nNatur und damit nicht geeignet, ihn als befangen erscheinen zu lassen. Regierungsrat Aliesch hat in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages als Sanitätsdirektor für\neine effiziente/kostengünstige medizinische Versorgung im Sinne des Gesundheitsgesetzgebung (Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung\nvon betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) sowie Vollziehungsverordnung dazu, BR 506.000/ 506.050) zu sorgen, gehandelt. Er hat sich\nwohl in bezug auf das Ziel des gemeinsamen Spitalplatzes Chur unter einem Dach\nöffentlich wiederholt und sehr bestimmt, in Bezug auf das rechtliche Einzelschicksal\ndes Spital Z.s jedoch nicht zu bestimmt, im Sinne einer unumstösslichen Selbstbindung, geäussert. Die klaren und wiederholten Stellungnahmen zu Gunsten des Umsetzungskonzepts waren zum einen durch die Brisanz des Projekts bedingt und mögen weiter auch darauf zurückzuführen sein, dass Regierungsrat Aliesch insofern\neine Doppelrolle zukam, als er neben dem aus der Gesundheitsgesetzgebung hervorgehenden allgemeinen Auftrag auch die besonderen Interessen des Kantons als\nTräger des Frauenspitals Fontana zu wahren hatte (Verordnung über die Organisation des Kantonalen Frauenspitals Fontana vom 29. Oktober 1991, BR 506.400).\n26\n\nEs kann nun aber nicht sein, dass ein Regierungsrat sich nicht pointiert zu Sachgeschäften äussern darf, nur um sich stets den grösstmöglichen Anschein von Unbefangenheit zu bewahren. Eine Lähmung der Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte wäre die unweigerliche Folge. Solange der Boden der Sachlichkeit nicht\nverlassen wird, was nur dann zuträfe, wenn durch positiv oder negativ gefärbte Bemerkungen Sympathien oder Antipathien gegenüber Verfahrensparteien zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Schindler, a.a.O., S. 130/133 f.), und was die Berufungskläger nicht mit konkreten Hinweisen plausibel machen, kann nicht mit Erfolg\nbehauptet werden, es mache den Anschein, ein Beamter könnte, auf den eigenen\nmateriellen Vorteil oder ideelles Ansehen bedacht, das Recht unterdrücken.\n\n"}