{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:23", "Checksum": "7529a81f0e62fcaf0c51642ea9583f9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76\nRegeste:\nStiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht\n\n5P.284/2000 vom 8.9.2000 i.S. X., E. 3b). Dass die verfassungsmässigen Anforderungen an den Ausstand im Verwaltungsverfahren in jeder Beziehung gleichartig\nwie jene im Gerichtsverfahren sind, wie die Berufungskläger geltend machen, kann\ndahingestellt bleiben. Praxisgemäss sind sie jedenfalls nicht gleich hoch. Dies muss\nallein schon aus Gründen der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit einer Verwaltung\ngelten. Diese muss sich meist schon vorher eine eigene und fundierte Meinung bilden, beziehungsweise es handelt sich oft um Rechtsmittel gegen Verfügungen, die\nsie selbst getroffen hat oder deren Grundlagen von ihr selbst erarbeitet worden sind.\nEs ist geradezu die Aufgabe des Verwaltungsapparates und der Regierung als seiner Spitze, gestützt auf eingehende Abklärungen zu selbstsicheren Meinungen über\ndie von ihr zu lösenden Problematiken zu gelangen. Dass es während diesen Abläufen und im Besonderen bei grossem öffentlichem Interesse für bedeutsame Projekte auch zu eindeutigen Meinungsäusserungen kommt, liegt in der Natur ihrer Aufgabe, und stellt in gewissem Sinn auch ein notwendiges Element demokratischer\nWillensbildung dar. Angesichts dieser systemimmanenten \"Vorbefasstheit\" der Verwaltung kann man nicht die gleichen Garantien wie im Gerichtsverfahren verlangen.\nDieser Unterschied in der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten ist ganz erheblich, denn in ihm offenbart sich gerade einer\nder Hauptgründe, weswegen gestützt auf Art. 6 EMRK Ziff. 1 bereits auf kantonaler\nEbene letztinstanzlich Streitigkeiten in bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (determination of civil rights and obligations) von einem unabhängigen\nund unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (independent and impartial tribunal established by law) verhandelt werden müssen.\n\nPolemische Stellungnahmen der Mitglieder der Regierung und der Departementsmitarbeiter, aus denen sich persönliche Geringschätzung, Abneigung oder\ngar Verunglimpfung einer am Verfahren beteiligten Partei, namentlich der Berufungskläger, ableiten liessen, werden hier zu Recht nicht ins Feld geführt, ebensowenig, dass der Stiftung gezielt Rat erteilt worden sei. Zum Nachweis beziehungsweise als Ursache für die Befangenheit machen die Berufungskläger im wesentlichen nur geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass sich Regierungsrat Aliesch in der\nÖffentlichkeit seit längerer Zeit klar für den Spitalplatz Chur ausspreche. Insbesondere seine Verlautbarungen in der Presse im Anschluss an den hier angefochtenen\nBeschluss des Stiftungsrates vom 18. September 2002, es handle sich um einen\n\"glasklaren Entscheid und Sieg der Vernunft\" und stelle \"einen Durchbruch in der\nWeiterentwicklung des Spitalplatz-Projekts dar\", würden derart imperativ zur Umsetzung des neuen Spitalplatzkonzepts \"im Schnellzugstempo\" aufrufen, dass prak-\n25\n\ntisch eine andere (gegenläufige) Einstellung dieses Mandatsträgers nicht mehr vorstellbar sei.\n\n"}