{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76\nRegeste:\nStiftungsaufsicht (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 1\\x3Cbr\\x3E | ZGB Personenrecht\n\nschiebenden Wirkung oder einer ihr gleichkommenden Ablehnung von vorsorglichen Massnahmen den Berufungsklägern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil\nentsteht, und handelt es sich andererseits bei der Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen wegen drohenden Nachteilen um einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation, ist die Berufung unzulässig, was zu einem Nichteintretensentscheid führen muss (vgl. BGE 116 Ib 344 E. 1c e contrario; RPW 1997 S.\n243 ff. E. 1.4 e contrario; RVJ 1978 S. 382).\n\n5. Die angefochtene Verfügung stammt vom 12. November 2002 und\nwurde tags darauf mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28. November 2002 gelangten die\nBeschwerdeführer an die Vorinstanz mit dem Antrag, sämtliche Regierungsmitglieder, insbesondere aber Dr. Peter Aliesch (Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements) sowie sein Nachfolger Dr. Martin Schmid, das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement selbst sowie auch alle übrigen Departemente hätten sich\nsowohl im Massnahmeverfahren als auch im Hauptverfahren in den Ausstand zu\nbegeben. Aus den Akten ergebe sich nämlich, dass sämtliche Genannten hinsichtlich des Spitalplatzes Chur eine vorgefasste Meinung hätten und daher den Anschein der Befangenheit erweckten.\n\nEin förmliches Rechtsbegehren dahin, dass der Vorsteher des Justiz-, Poli-\nzei- und Sanitätsdepartements, Regierungsrat Dr. Peter Aliesch, in den Ausstand\nzu treten habe, stellen die Berufungskläger -auch für den Fall der Rückweisung zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz- nicht. Hingegen machen sie in der Berufungsbegründung geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben,\nweil ihnen der verfassungsmässige Richter dadurch vorenthalten worden sei, dass\nRegierungsrat Aliesch die angefochtene Verfügung erlassen habe.\n\na. Es ist zunächst fraglich, ob der Einwand der Befangenheit überhaupt\nselbständig mit Berufung vorgebracht werden kann, wenn in der hängigen Hauptfrage (vorsorgliche Massnahmen/aufschiebende Wirkung) die Berufung unzulässig\nist. Ein förmlicher Zwischenentscheid über die Ausstandsfrage (analog Art. 45 Abs.\n2 lit. b VwVG) liegt nicht vor; ebensowenig liegt eine entsprechende Rechtsverweigerung (analog Art. 97 Abs. 2 OG) vor, haben doch die Berufungskläger das\nAusstandsbegehren erstmals zwei Wochen nach Erlass des vorsorglichen Massnahmeentscheides gestellt, und rügen vorliegend nicht, dass die Vorinstanz noch\nnicht darüber entschieden habe.\n\nb. Das VVG selbst enthält keine Regeln über den Ausstand von Verwaltungspersonen. Nach Art. 14 der Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons\n23\n\nGraubünden vom 26. Februar 1972 (BR 170.320) hat ein Regierungsrat bei Geschäften im Kollegium (Abs. 1) und bei Tätigkeiten als Departementsvorsteher (Abs.\n4) u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn er selbst an einem Beschluss ein\nunmittelbares privates Interesse hat oder wenn über Beschwerden gegen eigene\nDepartementsverfügungen entschieden wird. Ein unmittelbares privates Interesse\nist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss ein direkter persönlicher Vor- oder Nachteil ergeben kann (Abs. 2). Das Bundesverwaltungsverfahren (Art. 10 Abs. 1 lit. a VwVG) schreibt den Ausstand aus den hier in Frage kommenden Gründen ebenfalls nur dann vor, wenn die Person, die eine Verfügung zu\ntreffen oder diese vorzubereiten hat, in der Sache ein persönliches Interesse hat.\nDie für Gerichte, das Verwaltungsgericht eingeschlossen, geltenden Ausstandsregeln (Art. 17 ff. GVG) können nicht unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden. Stellung und Aufgaben von Verwaltungsbehörden legen ein gegenüber Gerichtspersonen differenziertere Regelung nahe. Politische\nBehörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) sind auf Grund ihres\nAmtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder\nStreitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für\ndie Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die der Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von deren früheren Äusserungen oder Stellungnahmen in einer bestimmten Angelegenheit\nberücksichtigt werden. Zu politisch bedeutsamen Streitfällen oder umstrittenen Projekten haben sich die betreffenden Behördenmitglieder -sei es als Politiker oder im\nRahmen ihrer bisherigen Amtstätigkeit- häufig schon vor oder ausserhalb der\nDurchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine bestimmte Meinung gebildet und diese unter Umständen in politischen Gremien oder in der Öffentlichkeit\nauch bereits geäussert. Dies allein kann verfassungsrechtlich noch nicht eine\nAusstandspflicht begründen. Würden Meinungsäusserungen durch Mitglieder von\nExekutiv- oder Verwaltungsbehörden zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit unabhängig von ihren Funktionen nach den strengen Regeln\nüber die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden beurteilt, würde die\nVerwaltungsrechtspflege (bzw. die Rechtsanwendung überhaupt) durch solche politische Behörden in vielen Fällen geradezu verunmöglicht. Das Bundesgericht hat\nwiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder unmittelbar gestützt auf Art. 4\naBV grundsätzlich nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu\nbehandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Inwieweit sich auch aus\nweiteren Umständen verfassungsrechtliche Ausstandspflichten beziehungsweise\nAblehnungsgründe ergeben können, muss stets fallbezogen entschieden werden\n(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.208/2001 vom 16.7.2001 i.S. F., E. 3b und\n24\n\n"}