{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Am ehesten könnte die Rechtsposition der Beschwerdeführer noch\nNahrung finden bei der Frage der Mitbegründung einer Aktiengesellschaft als der\nkünftigen gemeinsamen Betriebsgesellschaft für die 3 Spitäler, sowie bei der\ntatsächlichen Übertragung der operativen Leitung an diese Betriebsgesellschaft.\nEine präjudizielle rechtliche Wirkung für die Hauptfrage ist darin zwar nicht zu sehen. Wenn indessen der Stiftungsrat dies tatsächlich ohne Verzug und unter Einsatz\nnamhafter finanzieller Stiftungsmittel umsetzen würde, und sich nachher herausstellen würde, dass der feststehende Stiftungszweck eine sachliche Einschränkung der\nmedizinischen Disziplinen und ein organisatorisches Zusammengehen verbietet,\nund die Urkunden auch nicht in diesem Sinne geändert werden können, würden\nsich entsprechende Aufwendungen der Stiftung (für Sitzungen, Experten-, Grün-\ndungs- und Beurkundungskosten, Rückgängigmachen umgesetzter Managementänderungen u. dergl.) als unnütz erweisen. Ihre Deckung hätte aus dem Stiftungsvermögen zu erfolgen. Überdies haftet das Spital Z. als Mitglied der einfachen\nGesellschaft \"Spitäler Chur\" für die Schulden der einfachen Gesellschaft voll und\ngeht damit ein gewisses Risiko ein. Daraus könnten Schäden wenigstens tatsächlicher Natur entstehen. Richtig ist, dass die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen hat,\ndass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs.\n2 ZGB). Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Aufsicht sein, jegliche Anstalten,\nwelche die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse ins Auge fassen,\nüber die Kontrolle der Vermögensverwendung im Keim zu ersticken. Es muss möglich bleiben, Überlegungen anzustellen, Abklärungen durchzuführen und in beschränktem Umfang auch Vorbereitungshandlungen zu treffen, die letztlich darauf\nabzielen, den Stiftungszweck und/oder die Organisation abzuändern. Solche, mit\ngewissen Kosten verbundene Handlungen können ihre Legitimation systembedingt\nerst retroaktiv im Falle umwandlungsbehördlicher Zustimmung erhalten. Die gesetzlich vorgesehenen Anhörungen des obersten Stiftungsorgans bei der Organisati-\nons- und Zweckänderung (Art. 85/86 ZGB) nehmen daher billigend in Kauf, dass\nsich -im Falle des Scheiterns der angestrebten Organisations- und/oder Zweckän-\nderung- rückblickend herausstellt, dass gewisse beschränkte Aufwendungen aus\ndem Stiftungsvermögen nutzlos waren (Art. 84 Abs. 2 ZGB). An diesem notwendigen Handlungsspielraum der Stiftung vermag die Tatsache, dass schon solche Absichten eines Stiftungsorgans ihren Niederschlag in einem Beschluss finden, nichts\nzu ändern. Die Stiftung muss zumindest die ungestörte Möglichkeit haben, sich dergestalt auf ein Abänderungsverfahren gehörig vorzubereiten. Dem System der ex-\n21\n\nternen staatlichen Aufsicht immanant ist dabei, dass die Frage der Zulässigkeit des\nZiels in diesem Zeitpunkt noch in der Schwebe ist. Von einem ins Gewicht fallenden\nNachteil im eigentlichen Sinne kann man diesfalls kaum sprechen, beziehungsweise es steht nicht hinlänglich fest, ob ein solcher überhaupt entsteht.\n\nDie Berufungskläger haben sowohl im Hauptverfahren als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren den identischen Antrag gestellt, es sei dem Stiftungsrat\nzu verbieten, \"bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die\nim Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr\nerbracht werden kann\". Es ist kaum zulässig, mit einem Zwischenentscheid den\nEntscheid über eine in der Hauptsache gleichlautende -und diese daher bindende-\nFrage erzwingen zu wollen. Nach dem eigenen Antrag der Berufungskläger müsste\nnämlich dafür die Zivilkammer bereits bei den vorsorglichen Massnahmen zum\nSchluss kommen, dass die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, wenn der Stiftungsrat bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur sagt. Damit wäre der ausstehende Entscheid des\nDepartements in der Hauptsache materiell vorweggenommen, was im Wege der\neingeschränkten Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen nicht Aufgabe der\nRechtsmittelinstanz sein kann. Man kann ferner auch nicht das -nicht feststehende-\nResultat in der Hauptsache vorwegnehmen, um daraus den für die Weiterziehbarkeit des vorsorglichen Massnahmeentscheides notwendigen Nachteil zu konstruieren.\n\nWeiter ist, angesichts der wiederholten Verlautbarungen des Stiftungsrats im\nVorfeld und im Vernehmlassungsverfahren, auch in bezug auf die Fragen der Mitbegründung einer Aktiengesellschaft als der künftigen gemeinsamen Betriebsgesellschaft für die 3 Spitäler und der tatsächlichen Übertragung der operativen Leitung an diese, davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss nicht genügt,\num zur Tat zu schreiten, sondern ihre unmittelbare Umsetzung zeitlich vorausgehend eine Änderung der Stiftungsgrundlagen bedingt. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht somit in diesem Stadium nicht, wenn der Beschluss vorläufig\nwirksam bleibt. Damit will indessen nicht im Sinne einer Hauptsacheprognose gesagt sein, dass der Beschluss keinerlei Beschwer für die Berufungskläger darstelle\nund sie im Hauptverfahren keinerlei Rechtsschutzinteresse an seiner Aufhebung\nhätten.\n\nIst einerseits nicht mit den erforderlichen Konkretisierungen behauptet, beziehungsweise nicht ersichtlich, dass durch die Verweigerung der Erteilung der auf-\n22\n\n"}