{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Stiftung hat im Vorfeld (act. 06.1.5) und im hiesigen Verfahren (act.\n07) mehrfach bestätigt, dass mit dem angefochtenen Beschluss weder verbindlich\nbeschlossen worden sei, eine Betriebs-AG mitzugründen noch die operative Leitung\ndes Spital Z.s jetzt schon auf diese zu übertragen. Denn solches sei ihm aus eigener\nKraft gar nicht möglich. Ein diesbezüglich wirksamer Beschluss könne erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Organisationsänderungen vollzogen seien (act. 07,\nBerufungsantwort S. 8 f.). Der Stiftungsrat des Spital Z.s konnte und wollte demnach\nmit dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2002 der Gründung einer\ngemeinsamen Betriebsgesellschaft und der Übertragung der gesamten operativen\n19\n\nFührung auf diese Betriebsgesellschaft gar nicht unmittelbar und bedingungslos zustimmen. Vielmehr stand die Zustimmung aufgrund der bereits vorhandenen Abklärungen unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahme stiftungsrechtlich zulässig\nist und die Anpassungen in den Stiftungsunterlagen von der zuständigen Umwandlungsbehörde genehmigt werden. Mit dem Beschluss ist allenfalls die Grundlage für\nentsprechende Vorbereitungshandlungen geschaffen worden. Es sollen Abklärungen über die Durchführbarkeit getroffen und Vorarbeiten für die konkret erforderlichen Änderungen in der Stiftungsgrundlagen sowie Entwürfe für einen möglichen\nPartnerschafts- und Gründungsvertrag mit den übrigen Spitalträgern in Chur und\nden Managementvertrag mit der Betriebsgesellschaft stattfinden. Der Stiftungsrat\nkann erst nach der rechtskräftigen Genehmigung der Organisationsänderung respektive unter einer entsprechenden Suspensivbedingung die Gründung der gemeinsamen Betriebsgesellschaft und die Übertragung der operativen Leitung beschliessen\n(act. 07, Berufungsantwort S. 10).\n\nWenn der Stiftungsrat im angefochtenen Beschluss vom 18. September 2002\n\"bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur sagt\", so ist darin bloss eine stiftungspolitische und programmatische Äusserung zu erblicken, welche unter Umständen, das\nheisst bei Hinzutreten weiterer Beschlüsse/Handlungen, dereinst dazu führen\nkönnte, dass die erweiterte Grundversorgung des Spital Z.s aufzugeben ist. Sie bewirkt allein jedoch noch nichts; namentlich ist klar, dass damit die im Stiftungszweck\nstatuierte erweiterte Grundversorgung des Spital Z.s, jedenfalls im gegenwärtigen\nZeitpunkt, nicht unmittelbar tangiert wird. Insofern ist die beanstandete Beschlussziffer 2, welche ihrer Natur nach nicht viel mehr als eine Absichtserklärung darstellt,\nper se ungeeignet, einen Nachteil zu bewirken. Mit der Ergänzung, das einstweilige\nVerbot solle nur insoweit erfolgen als \"dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann\", ist seitens der Berufungskläger denn auch implizite eingestanden, dass der konkrete Inhalt des angefochtenen Beschlusses noch gar nicht feststeht. Sie wissen es selbst\nnicht, und es geht auch nicht aus dem Beschluss hervor. Die Umsetzung der Beschlusses steht des weiteren zwangsläufig unter dem Vorbehalt der Genehmigung\nder Änderungen der Stiftungsurkunde und/oder eines Stiftungsreglements (Organisation) durch die zuständige Umwandlungsbehörde. Dass der Stiftungsrat dannzumal nicht in dieser Weise an diese herantreten dürfe, wäre wenig einleuchtend, und\nwird seitens der Berufungskläger auch nicht ernsthaft geltend gemacht. Es ist somit\nfraglich, ob mit dem von den Berufungsklägern beanstandeten Beschluss allein\nüberhaupt schon ein Eingriff in ihre Rechtsstellung und jene der Stiftung stattfindet.\nDie Berufungskläger können gegen die Änderungen von Urkunde und Reglement\n20\n\nantreten. Ihr Vorgehen gegen den Beschluss vom 18. September 2002 erscheint in\ndiesem Sinne verfrüht.\n\n"}