{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nicht zu hören ist die Argumentation seitens der Vorinstanz und der\nStiftung, ein vorzeitiges Ausscheren des Spital Z.s hätte für die anderen beiden\nSpitäler Nachteile beziehungsweise gefährde gar die objektiven Interessen an einem kostengünstigen Spitalplatz Chur. Es geht in der Hauptsache nur um das\nSchicksal des Spital Z.s und es stellt sich im hiesigen Verfahren einstweiligen\nRechtsschutzes nur die Frage, wie sich eine Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf die Stiftung beziehungsweise auf ihre Destinatäre auswirken könnte.\nMassstab für den drohenden Nachteil bei einer Verweigerung der aufschiebenden\nWirkung ist folglich primär das individuelle Interesse der Stiftung Spital Z. und jenes\nihrer Destinatäre. Mit der Berufungsbeklagten ist andererseits davon auszugehen,\ndass es nicht in erster Linie auf die Prognose über den Ausgang des Hauptverfahrens\nankommt. Mit der Frage, ob die Beschwerdeführer in der Hauptsache Aussicht auf\nErfolg haben könnten, beschäftigt sich weder die angefochtene Verfügung, noch\nführt die Berufungsbeklagte dies als Begründung für ihren Antrag auf Abweisung der\nvorsorglichen Massnahmen an. So ist in diesem Zwischenverfahren zum Beispiel\nnicht -auch nicht summarisch- zu prüfen, ob dem Stiftungsrat nach den organisatorischen Bestimmungen die Befugnis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zukommt und ob dieser inhaltlich dem Stiftungszweck widerspricht. Fallentscheidend\nist, ob die beantragten Massnahmen zur einstweiligen Verhinderung von nicht wieder\ngut zu machenden Nachteilen -also für den hypothetisch angenommenen Fall, dass\nder Endentscheid für den Anfechtenden günstig lauten sollte (RPW 1997 S. 248 E.\n1.3, Häner, ZSR, a.a.O., Nr. 173)- notwendig sind.\n\nb. Es ist primär Sache der beschwerdeführenden Partei darzulegen,\ndass ihr für den Fall der Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen oder der\naufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Die\nBehörde kann im allgemeinen ihren Entscheid darüber, ob nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, auf den Sachverhalt abstützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (EGVSZ\n1986 S. 7 E. 1c). Was der Stiftung Negatives (tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden, rechtliche Nachteile) widerfährt, wenn der angefochtene Beschluss in Kraft bleibt, legen die Berufungskläger nicht genügend konkret dar. Es\nreicht nicht zu sagen, der Beschluss stelle ein fait accompli dar und bedeute den\nAnfang vom Ende für das Spital Z.. Widersprüchlich werden die Beschwerdeführer\ndort, wo sie behaupten, die Erwägung der Vorinstanz, dass es für die Umsetzung\n18\n\nder Stiftungsratsbeschlusses vorheriger Urkundenänderungen bedürfe, spreche\nnicht gegen sondern für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie gehen nämlich handkehrum selbst und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Gegenpartei davon aus, dass die Urkundenänderungen vom Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde vorgängig zu beantragen sind. Damit räumen sie erstens ein, dass der Stiftungsrat diese Kompetenz hat und weiter, dass der angefochtene Beschluss selbst\nnoch keinen solchen Änderungsantrag darstellt und bislang kein solcher Änderungsantrag gestellt wurde. Und wenn letzteres dennoch bereits erfolgt sein sollte\noder demnächst erfolgen sollte, wären die Bedenken der Beschwerdeführer in jenem und nicht im hiesigen Verfahren anzubringen. Der Einwand der Berufungskläger, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen nicht\nprospektive Kriterien heranziehen dürfen, ist unzutreffend. Die verfahrensentscheidende Nachteilsprognose verlangt geradezu nach einer Klärung der mit einem solchen Akt verbundenen konkreten (Nachteils-)Wirkungen. Es kann durchaus sein,\ndass der vom Stiftungsrat im angefochtenen Beschluss aufgestellte Fahrplan stiftungsrechtlich letztlich unzulässig und gegebenenfalls zu beseitigen ist; dies ist indessen Gegenstand des Hauptverfahrens und muss nicht bedeuten, dass der Beschluss zwangsläufig schwerwiegende, nicht wieder gut zu machende Nachteile\nhervorruft, wenn er nicht sofort suspendiert wird. Entgegen den Befürchtungen der\nBerufungskläger wird denn auch das Hauptverfahren keineswegs gegenstandslos\nbei einer Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen. Davon, dass die Destinatäre\nder Stiftung im Falle einer Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen tatenlos zusehen müssten, wie die Änderungen der Stiftungsurkunde bewilligt würden, kann\nnicht die Rede sein. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung leistet weder einer\nStiftungsänderung Vorschub, noch vermag sie die Tatenlosigkeit der Destinatäre im\nangekündeten Abänderungsverfahren zu bewirken. Haben die Berufungskläger die\nihnen konkret drohenden Nachteile nicht dargetan, ist die Berufung bereits aus diesem Grund unzulässig.\n\n"}