{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Angenommen, es würde sich im\nvorliegenden Fall um eine Berufung in der Hauptsache handeln und das Kantonsgericht würde den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Berufung die aufschiebende\nWirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 EG zu verleihen, abweisen, so könnten die\nBeschwerdeführer -unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen- dagegen ge-\n15\n\nstützt auf Art. 97/101 lit. a OG (e contrario) in Verbindung mit Art. 5/45 VwVG\nselbständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führen. Soweit\nund sofern das Bundesgericht sich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verhältnis zum Kantonsgericht als Vorinstanz annehmen muss,\ngenau so muss es auch das Kantonsgericht im Verhältnis zum Departement als\nseiner Vorinstanz. Art. 98a OG will sicherstellen, dass das kantonale Verfahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts (Art. 84 ff. ZGB) und die\ndazu entwickelte Praxis nicht behindern kann (zur aufschiebenden Wirkung von\nRechtsmitteln gegen die Administrativmassnahme des Führerausweisentzuges vgl.\nPKG 1999 Nr. 41 E. 3).\n\ng.aa. Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur\ndann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses\nRechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 127 II 132 E. 2a, 116\nIb 344 E. 1b). Das muss, wie dargelegt, auch im Verhältnis kantonales Departement\nund Kantonsgericht gelten. Beim Entscheid des Departements in der Hauptsache\nwird es sich um die Verfügung handeln, dem ein bundesrechtlicher Anspruch betreffend Einschreiten gegen eine Stiftung nach Art. 84 ZGB zugrunde liegt, so dass\ndagegen die Berufung gemäss Art. 25a EGZGB ans Kantonsgericht und von dort\ngemäss Art. 98 lit. g OG ans Bundesgericht zulässig ist.\n\nbb. Nach Art. 97 Abs. 1 OG bildet Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht die letztinstanzliche Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).\nGemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen im\nSinne von Art. 45 VwVG. Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in\neinem der Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar (BGE 127 II 132 E. 2a, 125 II 613 E. 2a S. 619; 122 II 211 E. 1c; 121 II 116 E.\n1b/cc). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten namentlich auch\nVerfügungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 und 56 VwVG (Art. 45\nAbs. 2 lit. g VwVG). Beim angefochtenen Entscheid, in welchem über die aufschiebende Wirkung der von den Beschwerdegegnern eingereichten Aufsichtsbeschwerden beziehungsweise über ihr in der Wirkung gleichkommende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden wurde, handelt es sich um eine\nsolche Zwischenverfügung. Als vorsorgliche Massnahme in diesem Sinne sind auch\ndie Entziehung beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an-\n16\n\nzusehen (Art. 55 VwVG, Marginale; BGE 116 Ib 344 E. 1b; Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Kommentar\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 6 N 3).\nMit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert werden, dass ein Gericht Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen\ngünstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht\nsoll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen.\nDer Nachteil, welchen der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung erleidet,\nmuss somit in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Interesse des\nBeschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges\nist. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses beziehungsweise für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.), sofern\nes dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung der Zwischenverfügung um mehr\ngeht als nur darum, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 116 Ib E. 1c). Nicht zu verlangen ist, dass der Schaden geradezu irreparabel ist (Häner, ZSR, a.a.O., Rz 173 mit Hinweisen).\n\ncc. Es kann also zusammenfassend gesagt werden, dass Zwischenentscheidungen des Departements in Stiftungsaufsichtssachen selbständiger Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3/25a/64\nEGZGB unterstehen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Es ergibt sich somit, dass im (verwaltungsgerichtlichen) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zumindest inhaltlich die gleichen Voraussetzungen\nfür die Anfechtung von Zwischenentscheidungen bestehen, wie im internen Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 16 Abs. 1 VVG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 13 Abs. 2 VGG).\n\n4. Die Berufungskläger verlangen, es sei dem Stiftungsrat einstweilen zu\nverbieten:\n\n- bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht\nmehr erbracht werden kann\n\n"}