{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Vor dem Amt für Zivilrecht, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Bundesgericht gilt Verwaltungsverfahrensrecht beziehungsweise vor Bundesgericht die Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art.\n97 ff. OG). Gemessen am Gegenstand des Verfahrens stellt die Verweisung von\nArt. 64 Abs. 4 EGZGB auf die ZPO daher in gewissem Sinn einen Fremdkörper dar,\nwas auf die gesetzgeberische Überlegung zurückzuführen sein dürfte, dass dem\nKantonsgericht naturgemäss die Verfahrensregeln des Zivilprozesses näher liegen\nals jene des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Jedenfalls ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Zuweisung der letztinstanzlichen Zuständigkeit dieser Rechtsgebiete an das Verwaltungsgericht die Regeln des Zivilprozesses für subsidiär anwendbar erklärt hätte. Bereits die Wendung\n\"im übrigen...sinngemäss\" von Art. 64 Abs. 4 EGZGB deutet nun aber darauf hin,\ndass sich die Verweisung eher nur auf die Fragen bezieht, wie das Berufungsverfahren in sich selbst abzulaufen hat (Art. 219 ff. ZPO), nicht aber auf die sich hier\nvorab stellende Frage, was überhaupt Gegenstand der Berufung sein kann (Art. 218\nZPO). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB umfasst nach seinem Wortlaut\nscheinbar auch den Abs. 1 von Art. 218 ZPO. Dies wäre insoweit problematisch, als\nein Konflikt mit Art. 25a EGZGB entsteht, nehmen doch beide Normen für sich in\nAnspruch, die möglichen Anfechtungsobjekte zu bestimmen. So wie Satz 1 von Art.\n64 Abs. 1 EGZGB das Anfechtungsobjekt im Vormundschaftsrecht (Entscheide des\nBezirksgerichtsausschusses) bestimmt, tut es Art. 25a EGZGB für das Stiftungsaufsichtsrecht. Auch Art. 2 EGZGB legt nahe, dass Art. 25a EGZGB als lex specialis in\ndiesem Punkt die Anwendung der ZPO ausschliesst. Die Antwort, ob und inwieweit\nZwischenentscheide anfechtbar sind, ist in Art. 25a EGZGB beziehungsweise in den\nübrigen Bestimmungen des EGZGB zu suchen ist.\n\ne. Art. 25a EGZGB regelt die Weiterziehbarkeit im besonderen Anwendungsbereich der Stiftungsaufsicht. Die ihm vorangehenden Bestimmungen von\nArt. 1-16 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten und das\nVerfahren zum Zivilgesetzbuch, wobei sich die Art. 13-16 auf Verwaltungsbehörden\naller Stufen beziehen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB (in\nder geänderten Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, Gesetz über\ndie Änderung der Gerichtsorganisation) können Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiet des [formellen] Zivilrechts mit Berufung gemäss Artikel 64 [EGZGB] an das Kantonsgericht\nweitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche\nBeurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Dieser Rechtssatz ist zum\n14\n\neinen als eine besondere Anordnung im Sinne von Art. 2 EGZGB zu qualifizieren,\nwelche die Geltung der ZPO ausschliesst, und zum anderen als allgemein ergänzender Vorbehalt (Generalklausel) zu den Spezialbestimmungen des EGZGB. Er\ngilt für alle Bereiche des (formellen) Zivilrechts, demnach sowohl für jene, in denen\ndas EGZGB die nach übergeordnetem Recht notwendige Weiterzugsmöglichkeit an\nein Gericht \"an sich nicht zulässt\" (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat\nbetreffend Erlass eines Gesetzes und einer Verordnung über die Anpassung von\nGesetzen und grossrätlichen Erlassen an Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), 1994-95, S. 583 f.), als auch nach seinem Sinn und Zweck (ergänzend) für jene, in denen das EGZGB zwar eine solche grundsätzlich vorsieht\n(Art. 15, 25a, 38, 64, 139a), namentlich in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit\nvon Zwischenentscheiden, welche lediglich einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation darstellt, jedoch unergiebig ist. Der letzte Halbsatz von Art. 16 Abs.\n3 EGZGB stellt eine Generalklausel dar (Botschaft der Regierung an den Grossen\nRat, 1994-95, S. 566/583 f.), welche inhaltlich als Verweisung auf Art. 98a OG zu\nqualifizieren ist (Botschaft, ebenda, S. 561/574).\n\nf. Gemäss Art. 98a OG haben die Kantone richterliche Behörden als\nletzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Abs. 1). Sie\nregeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts (Abs. 2), wobei Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe mindestens\nim gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten sind (Abs. 3). Angesichts von Art. 98a Abs. 3 OG müssen\ndemnach auch über vorsorgliche Massnahmen Gerichtsbehörden als letzte kantonale Instanzen entscheiden, wenn diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an\ndas Bundesgericht weitergezogen werden können (Isabelle Häner, Vorsorgliche\nMassnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S.\n378 Nr. 167).\n\n"}