{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Weitere Massnahmen\nim Sinne kreativ anzuordnender Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem\nBeschluss herrschenden rechtlichen und/oder faktischen Zustandes abzielen, wie\nz.B. eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung\nder Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht\nvorsorglich. Was sie als einstweiligen Rechtsschutz wollen, geht inhaltlich beziehungsweise in seinen Konsequenzen demzufolge nicht über das hinaus, was mit\nder Zuerkennung der Suspensivwirkung erreicht wird.\n\nb. Als Folge der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nund der Ungültigkeit der von der Schweiz gemachten auslegenden Erklärungen und\nVorbehalte zu dieser Konventionsbestimmung, welche zur Revision des OG (Einfügung von Art. 98a) führten, wurde mit Volksbeschluss vom 25. Juni 1995 (Gesetz\nüber die Anpassung von Gesetzen an Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrecht und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK) und Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz; OG)) bei der Stiftungsaufsicht Art. 25a neu ins Einführungsgesetz zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) eingefügt (in Kraft seit 1. Oktober 1994),\nunter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGZGB (bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung). Gemäss Art. 25a EGZGB (V. Rechtsmittel) können Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten\nDepartements in Stiftungsaufsichtssachen mit Berufung gemäss Art. 64 EGZGB,\ndas heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht\nweitergezogen werden. Angesichts des Umstandes, dass hier ein Übergang von\neinem Verwaltungsverfahren in ein Gerichtsverfahren stattfindet, ist der Begriff \"Verfügung\" eher unglücklich, weil damit nach gängiger zivilprozessualer Terminologie\nder Eindruck entstehen könnte, sämtliche Anordnungen prozessleitender Natur\nseien mitumfasst. Dass mit den \"Verfügungen\" im Sinne von Art. 25a EGZGB nicht\nprimär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen etc. gemeint\nsein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf\ndie vorangehenden Art. 23-25 EGZGB und meint die dort getroffenen materiellen\nUrteile in der Hauptsache und die formell prozessbeendenden Entscheidungen.\nDaraus ableiten zu wollen, dass prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche\nMassnahmen nach kantonalem Verfahrensrecht a priori keinem Rechtsmittel\nzugänglich sind, wäre indessen ebensowenig überzeugend (anders PKG 1999 Nr.\n12\n\n7, welcher in Auslegung von Art. 15 Abs. 3 EGZGB (Namensrecht) und Art. 64 EG-\nZGB prozessualen Zwischenentscheiden die Berufungsfähigkeit generell abzusprechen scheint).\n\nc. Gemäss Art. 64 EGZGB ist die Berufung an das Kantonsgericht\nschriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim\nKantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden\n(Abs. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Abs. 2) und der Kantonsgerichtspräsident kann der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 3). Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen\nBestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche\nRechtsmittel in Stiftungsaufsichtssachen aufstellt. Im übrigen gelten sinngemäss die\nBestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO (Abs. 4, vgl. aber auch\nArt. 2 EGZGB). Aus Art. 64 Abs. 3 EGZGB geht hervor, dass der verwaltungsrechtlichen Berufung an das Kantonsgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende\nWirkung zugedacht ist. Diese Vorschrift gibt auf das vorliegende Problem indes\nkeine Antwort, da sie zum einen nur die Frage der aufschiebenden Wirkung für eine\nfeststehend zulässige Berufung in der Hauptsache behandelt, und zum anderen die\nBerufungskläger nicht beantragt haben, es sei ihrer Berufung die aufschiebende\nWirkung zuzuerkennen. Im Zivilverfahren können Zwischenentscheide nur mit der\nHauptsache (Beiurteil) zusammen angefochten werden, oder wenn das Verfahrensrecht ein besonderes Rechtsmittel gegen besondere Arten von Zwischenentscheidungen ausdrücklich vorsieht (Art. 232 ZPO, selbständige Zuständigkeitsentscheide, unentgeltliche Rechtspflege etc., nicht aber die Erteilung der aufschiebenden Wirkung), oder wenn es sich um präsidiale vorsorgliche Massnahmen im Sinne\nvon Art. 52 ZPO handelt, mit Prozessbeschwerde an den entsprechenden Gerichtsausschuss (nicht aber an eine funktionell höhere Stufe; vgl. Art. 237 ZPO). Nach\nrein zivilprozessualen Gesichtspunkten ergäbe sich folglich, dass Verfügungen von\nAufsichtsbehörden/Departementen betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen generell nicht selbständig mit Berufung beim Kantonsgericht anfechtbar sind.\n\nd. Da im ZGB geregelt, stellt Stiftungsaufsicht formell Bundesprivatrecht\ndar, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht öffentliches (Verwaltungs-)Recht,\nwas letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass nicht die Berufung sondern die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist (Riemer, a.a.O., N\n39, 121, 133). Departement und Kantonsgericht treffen hier eine sich auf öffentli-\n13\n\n"}