{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie stehen im Gegensatz zu den Endverfügungen, die\ndas Verfahren abschliessen (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und\nJustizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 189, Rz\n981). In diesem Sinne wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass vorsorgliche\nMassnahmen im erstinstanzlichen Verfahren als Zwischenverfügungen ergehen (so\nKölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, S. 96, Rz 146). Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist unbestreitbar\nbloss eine solche prozessleitende Zwischenverfügung betreffend einstweiligen\nRechtsschutz. In Stiftungsaufsichtssachen können gemäss Art. 25a EGZGB Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements mit Berufung im Sinne von Art. 64 EGZGB an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Die Berufungskläger gehen stillschweigend davon aus, dass die\nWeiterzugsmöglichkeit gestützt auf Art. 25a EGZGB ohne weiteres auch gegen eine\nbloss verfahrensleitende Verfügung gegeben ist. Die Vorinstanz scheint angesichts\nihrer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Akt ebenso der Auffassung, dieser\nsei uneingeschränkt berufungsfähig. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu\nnicht.\n\nIm Aufsichtsbeschwerdeverfahren erster Stufe, das heisst vor dem Departement, gilt laut Art. 16 Abs. 1 EGZGB das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen (VVG), also auch dessen Art. 6, wonach die Behörde von\nAmtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide trifft. Im verwaltungsinternen Rechtszug gilt sodann Art. 16 VVG.\nDanach sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben\nlässt. Das VVG von 1982 spricht von unterer und oberer kantonaler Instanz (Art. 15)\nund kann dabei nur Verwaltungsinstanzen und nicht Gerichte meinen, insbesondere\nnicht das Kantonsgericht, da dessen letztinstanzliche Zuständigkeit in materiellen\nVerwaltungssachen erst seit 1994 besteht. In den Fällen, in denen kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, sagt das anwendbare Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) bei der Bestimmung der zulässigen Rekursobjekte -dem\nVVG vergleichbar-, dass darunter auch Verfügungen sowie Zwischenverfügungen\nin einem schwebenden Verfahren fallen, die für den Betroffenen einen Nachteil zur\nFolge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 13 Abs.\n2 VGG).\n10\n\nb. Die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist lediglich ein Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2\nVGG; Art. 16 Abs. 1/Art. 17 VVG; Art. 218 Abs. 1/Art. 232 ZPO) und als solcher eine\nebenfalls von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Im Sinne einer Eintretensfrage ist demnach vorab zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage\nauch gegen bloss verfahrensleitende Zwischenentscheide des Departements als\nerster Aufsichtsbehörde in Stiftungssachen die Berufung an das Kantonsgericht gegeben ist.\n\nDavon ausgenommen ist der vor dem Departement vorsorglich erhobene Antrag der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegnerin einstweilen zu\nverbieten, Verhandlungen mit den beiden anderen Spitalträgern des Spitalplatzes\nChur über die Gründung einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zu führen. Die\nBerufungskläger sehen mittlerweile ein, dass sie damit über das Ziel hinausgeschossen sind und erneuern diesen Antrag im Berufungsverfahren zu Recht nicht\nmehr (act. 01, Berufungsschrift S. 12 unten).\n\n3.a. Das Verfahren vor dem Departement stellt ein reines Verwaltungsbeschwerdeverfahren dar, weshalb das VVG zur Anwendung gelangt. Darüber, ob die\naufschiebende Wirkung eine besondere Art, ja die hauptsächlichste und häufigste\nArt einer vorsorglichen Anordnung oder Massnahme ist, oder die aufschiebende\nWirkung etwas anderes ist, herrscht in der Gesetzgebung und der Lehre keine einheitliche Auffassung. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes wird die\naufschiebende Wirkung als eine Art vorsorgliche Massnahme angesehen, wie aus\nden Marginalien des VwVG zu schliessen ist (vgl. EGVSZ 1986 S. 5 ff. E. 1b; Randtitel zu Art. 55 f. VwVG (Formulierung \"andere vorsorgliche Massnahmen\" in Art. 56\nVwVG); Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der\nVerwaltungsrechtspflege, ZBl 1976 S. 1; derselbe in Bundesverwaltungsrechtspflege, 1979, S. 181; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 210\nZiff. 22.25). Was die Berufungskläger als einstweiligen Rechtsschutz wollen und im\nRechtsbegehren breit ausgeführt haben, ist durchwegs repressiver Natur im Sinne\neines richterlichen Stillhaltebefehls an die Gegenpartei. Sieht man einmal vom -\nüberflüssigen- Antrag auf Androhung von Art. 292 StGB ab, hätte im Grunde ein\ndahingehendes Begehren genügt, dass der grundsätzlich nicht mit Suspensivwirkung ausgestatteten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an das Departement (Art. 22 Abs. 1 VVG) die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 22 Abs.\n2/Art. 6 Abs. 1 VVG zu erteilen sei. Damit wäre bereits erreicht, dass die angefochtenen Ziffern 2 und 3 des Stiftungsratsbeschlusses vom 18. September 2002 nicht\n11\n\n"}