{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Kosten bleiben bei der Prozedur.\n3. Diese Verfügung kann gemäss Art. 25a EGzZGB innert 20 Tagen seit\nMitteilung an das Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, 7000\nChur, mit Berufung gemäss Art. 64 EGzZGB weitergezogen werden.\n....\"\n\nG.1. Gegen die am 13. November 2002 mitgeteilte Verfügung führen die P.\nund X. mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 Berufung ans Kantonsgericht. Sie stellen folgende Berufungsanträge:\n\"1. Die Departementsverfügung vom 12. November 2002 des Justiz-, Poli-\nzei- und Sanitätsdepartements sei aufzuheben.\n2. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Stiftungsaufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz sei den Stiftungsräten unter\nAndrohung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die\noperative Leitung bedingungslos abzugeben, bedingungslos Ja zum\nSpitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, und eine für den Spitalplatz Chur operativ tätige\nBetriebsgesellschaft mitzugründen.\n3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.\"\n\n2. Das Departement beantragt vollständige Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger. Die Stiftung\nSpital Z. Chur beantragt die Abweisung der Berufungsbegehren 2 und 3, ebenfalls\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger.\n8\n\n3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 wurde den Berufungsklägern die\nBerufungsantwort der Stiftung Spital Z. sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz\nzur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel damit für abgeschlossen erklärt.\nDessen ungeachtet reichten die Berufungskläger am 22. Januar 2003 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.\n\n4. Soweit erforderlich, ist auf weitere Sachverhalte und Parteivorbringen\nnachfolgend einzugehen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Die persönliche Beschwerdelegitimation der Berufungskläger ist von\nVorinstanz und Gegenpartei unbestritten geblieben. Als Prozessvoraussetzung ist\nsie dessen ungeachtet von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, was\nauch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 120 Ib 97 E.1) und\nim Verwaltungsgerichtsverfahren gilt. X. wohnt in Chur. Als Einwohner der Spitalregion Churer Rheintal ist er möglicher Empfänger von Leistungen des Spital Z.s Chur\nund daher potentieller Stiftungsdestinatär. Es wäre dannzumal zu seinem Nachteil,\nwenn das Spital Z. das von ihr stiftungsgemäss zu erbringende Versorgungsangebot in unzulässiger Weise einschränken würde. Eine solche virtuelle Betroffenheit\ngenügt (Riemer, Berner Kommentar, N 119 zu Art. 84 ZGB). Als iuristische Person\nkann die P. naturgemäss nicht in den Genuss medizinischer Leistungen kommen,\nhingegen ist ihre ideelle Betroffenheit angesichts des Vereinszwecks offensichtlich,\nbesteht doch dieser gerade darin, für die Einhaltung des Zwecks der Stiftung Spital\nZ. Chur, mithin dafür zu sorgen, dass die Destinatäre dauernd in den Genuss der\nstiftungsgemässen Leistungen kommen. Ist eine grosse Zahl der Vereinsmitglieder\nvom angefochtenen Beschluss betroffen und selber zur Beschwerdeführung legitimiert, so ist auch die egoistische Verbandbeschwerde der P. in eigenem Namen\ngegeben (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 775-793). Aus dieser Sicht steht einem Eintreten auf\ndie im übrigen frist- und formgerecht eingelegte, die formulierten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthaltende Berufung\nsomit nichts entgegen.\n\n2.a. Der Entscheid des Departements in der Hauptsache - Aufhebung der\nBeschlussziffern 2 und 3 - steht noch aus. Als Zwischenverfügungen gelten behördliche Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens, die nicht auf die endgültige materielle Regelung der Streitfrage gerichtet sind, sondern nur einen Schritt auf dem\n9\n\n"}