{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-76_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645a8fe74da628b95d7826340d3adaed862685384520c7cf6b7ad73187103bfefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_76", "Checksum": "ea06cd149f922dda78b2010fae13231d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Stiftungsrat des Spital Z.s hielt anfänglich die Entscheidungsgrundlagen für ein Mitmachen im Sinne der GSK für unzureichend, weil seiner Ansicht nach im Umsetzungskonzept nicht genügend klar zum Ausdruck kam, wie die\nkünftige Disziplinenverteilung unter den 3 Spitälern (einfache, normale oder erweiterte Grundversorgung, Akutbereich, Chirurgie, Spezialitätenmedizin) und damit die\nStellung des Spital Z.s aussehen würde. Er fürchtete namentlich um dessen Rolle\nals Akutspital und prognostizierte eine Abwanderung von qualifiziertem Personal.\nEr teilte der Regierung mit, dass er nicht in der Lage sei, einen Grundsatzentscheid\nzu fällen und machte schliesslich einen Zusammenschluss von der Bedingung abhängig, dass dem Spital Z. der Beibehalt der erweiterten Grundversorgung garantiert werde. Unter Hinweis auf das Konzept Spitalplatz Chur teilte die Regierung\ndem Spital Z. mit, dass letzteres ausgeschlossen sei. Am Standort des Spital Z.s\nsei nur noch eine normale Grundversorgung vorgesehen. In der Folge suchte der\nStiftungsrat Anschluss bei einer anderen Spitalgruppe (Hirslanden) und stellte sich\ngegenüber den anderen Spitälern auf den Standpunkt, es sei der Ausgang der von\nder P. inzwischen lancierten regionalen Volksinitiative \"Für eine Sicherstellung der\nbestehenden feien Arzt- und Spitalwahl in der Spitalregion Churer Rheintal\" abzuwarten. Am 27. August 2002 beschloss die Regierung aufgrund zeitlicher Dringlichkeit, den Spitalplatz Chur ohne Einbezug des Spital Z.s anzugehen.\n\nDaraufhin fasste der Stiftungsrat des Spital Z.s am 18. September 2002 den\nfolgenden Beschluss:\n6\n\n\"1. Das Alternativ-Projekt mit der Hirslanden-Gruppe wird definitiv nicht\nweiter verfolgt. Die Verhandlungen wurden abgebrochen, siehe auch\nunseren Brief vom 08. August 2002.\n2. Das Spital Z. sagt ohne Bedingungen JA zum Spitalplatz Chur. Wir bekräftigen den Willen, gemeinsam mit dem Kantonsspital und dem Frauenspital Fontana den Spitalplatz Chur weiter zu entwickeln.\n3. Das Spital Z. sagt JA, zusammen mit den beiden anderen Spitalträgem\ndes Spitalplatzes Chur eine gemeinsame Betriebsgesellschaft zu gründen und die gesamte operative Führung an diese Betriebsgesellschaft\nzu übertragen. Das Spital Z. ist damit einverstanden, dass die Zuweisung der Leistungsbereiche und der Spezialitäten an die einzelnen\nSpitäler der Betriebsgesellschaft übertragen wird.\n4. Die am 23. August 2002 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngegen den Beschluss der Regierung i. S. Spitalliste 2002 wird zurückgezogen.\n5. Das Spital Z. hält fest, dass es mit dem lnitiativbegehren der \"Vereinigung P.\" nichts zu tun hat.\"\n\nE.1. Dagegen erhoben die P. und X. als einfache Streitgenossen am 10.\nOktober 2002 Aufsichtsbeschwerde an das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:\n1. Der anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates der Stiftung Spital Z. Chur\ngefasste Beschluss vom 18. September 2002, [...Zitat Beschluss] sei\nhinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass gestützt auf den Stiftungszweck das Spital Z.\nein Regionalspital mit erweiterter Grundversorgung ist und dass eine\nAbänderung der Grundversorgung in eine normale oder einfache\nGrundversorgung oder gar eine Aufhebung des Akutspitals einer Verletzung des Stiftungszweckes gleichkommt.\n3. Der Stiftungsrat der Stiftung Spital Z. Chur sei anzuweisen, mit allen\nMitteln den Stifterwillen - insbesondere im Sinne von Ziffer 2 hiervor -\nauszuführen.\n4. Den Stiftungsräten sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292\nStGB und unter Androhung der Bestellung eines Stiftungsbeistandes\ngemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu verbieten, die operative Leitung abzugeben und bedingungslos Ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die indirekt im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann.\n5. Eventualiter seien die Beschwerden als Anzeigen entgegenzunehmen.\n6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2. Gleichzeitig mit der Aufsichtsbeschwerde beantragten sie zudem den\nErlass von vorsorglichen Massnahmen:\n\"1. Superprovisorische Massnahmen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nder vorliegenden Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei den Stiftungsräten\n7\n\nunter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten,\ndie operative Leitung bedingungslos abzugeben und bedingungslos Ja\nzum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck\nstatuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht\nwerden kann, und zu verbieten, Verhandlungen mit den beiden anderen\nSpitalträgern des Spitalplatzes Chur über die Gründung einer\ngemeinsamen Betriebsgesellschaft zu führen oder gar eine solche Betriebsgesellschaft zu gründen.\n2. Eventualiter: Die unter I/B/1 beantragten superprovisorischen Massnahmen seien vorsorglich anzuordnen.\"\n\n"}