4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, A. u. H. Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten. 5. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben und es wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar