Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es werden das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002 sowie die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 aufgehoben. 2. Die in Sachen S. Z. angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB fällt damit dahin. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos von Fr. 720.– gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. A. u. H. Z. ist überdies aus der Bezirksgerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2501.70 zu bezahlen.