Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Überdies ist den Eheleuten Z., denen die gleiche Anwältin wie vor erster Instanz zur Seite stand, für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine zu Lasten des Kantons Graubünden gehende, ungekürzte, auf Fr. 1000.– festzulegende Parteientschädigung auszurichten (vgl. PKG 1995 6 42 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben. 11