63 Abs. 2 EGzZGB zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Überdies ist den durch eine Anwältin vertretenen Beschwerdeführern aus der Bezirksgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Sie ist dem für eine sachgerechte Interessenwahrung erforderlichen Aufwand entsprechend, wie von ihnen geltend gemacht, auf Fr. 2501.70.– festzulegen.