4. Wie eben dargelegt wurde, lässt sich der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 insoweit nicht länger aufrechterhalten, als gestützt darauf in Sachen S. Z. immer noch eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB besteht. Da damals indessen nach den obigen Erwägungen berechtigte Gründe zur Anordnung einer Erziehungsaufsicht gegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre Bemühungen eine bescheidene Gebühr von Fr. 200.– in Rechnung stellte (Art. 46 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsver-