telefonische Anfrage hin von Dr. med. M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psychologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med. W. S. weiterhin (wenn auch anderweitig) sichergestellt sei. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S. 10 zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Berufung.