So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit die Einlieferung von S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Einschätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S., mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positive entwickle (insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenverbandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf