Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahingehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer J. H. bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn auch im angefochtenen Urteil (Seite 6) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aufgehoben werden sollen.