rechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002 eine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet erschien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahingehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere.