Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins gleiche Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regionalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erstinstanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von S. Z. die Betreuungsanstrengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit seien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Eltern- 9