Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in welchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin Schmid Kistler einging, den ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, ausdrücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermittelnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei. Er scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu haben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde.