Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden, dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten Nachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden abgelöst werde.