Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Verpflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsächlich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor allem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte, wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen.